Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Ein Kraftfahrer kann sich nicht auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls berufen, wenn er die auf der Autobahn geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (erheblich) überschritten hat und dabei in einen Unfall verwickelt wird. Diesen vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz wandte das Landgericht Coburg auf den Unfall eines BMW-Fahrers an, der mit 200 km/h auf der Autobahn mit einem unachtsam auf die Überholspur wechselnden Pkw kollidierte.

Zwar war der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs hauptsächlich für das Unglück verantwortlich. Doch musste sich der BMW-Fahrer eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er erheblich schneller als 130 km/h gefahren war. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nämlich die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten, um auch unvorhergesehene Gefahrensituationen meistern zu können. Wie ein vom Gericht hinzugezogener Gutachter feststellte, hätte der Unfall hierdurch auch tatsächlich vermieden werden können.

Urteil des LG Coburg vom 15.11.2006
12 O 421/05
Pressemitteilung des LG Coburg

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