Aufsichtspflicht der Eltern im dörflichen Bereich

Eltern verstoßen in der Regel nicht gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr fünfeinhalb Jahre altes Kind im dörflichen Bereich, wo kein starker Fahrzeugverkehr herrscht, unbeaufsichtigt spielen lassen und das Kind auf die Fahrbahn läuft. Auch wenn man von einem geringfügigen Mitverschulden der Eltern ausgeht, würde dies hinter das Verschulden des Autofahrers zurücktreten, der das Kind mit überhöhter Geschwindigkeit erfasst.

Urteil des AG Prüm vom 13.09.2006
6 C 146/06
NJW 2007, 524
NJW-RR 2007, 91

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