Die Straßenverkehrsordnung untersagt dem Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Regelung der Vorfahrt an einer Kreuzung grundsätzlich durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten unberührt bleibt. Die übrigen Verkehrsteilnehmer haben dem Einsatzfahrzeug jedoch sofort "freie Bahn” zu verschaffen. Sie verzichten damit quasi vorübergehend auf ihr Vorfahrtsrecht. Der Fahrer des entsprechende Sonderrechte in Anspruch nehmenden Fahrzeugs muss sich jedoch stets davon überzeugen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben.
Überquert der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ohne die notwendige Rücksichtnahme bei Rot eine Kreuzung und kollidiert er dabei mit einem Pkw, dessen Fahrer trotz des wahrnehmbaren Signalhorns ohne Sicht auf die Geradeausspur in die Kreuzung einfährt, haftet Letzterer in Höhe von 80 Prozent für den entstandenen Schaden.
Urteil des OLG Jena vom 20.12.2006
4 U 259/05
ZAP EN-Nr. 159/2007
OLGR Jena 2007, 262
|
|