Im Rechtsstreit über den Restbetrag berief sich der Autofahrer auf die Unabwendbarkeit des Unfalls infolge "höherer Gewalt". Das Amtsgericht Kronach und das Landgericht Coburg wiesen jedoch die Schadensersatzklage in Höhe der restlichen 1.080 Euro gegen den Landwirt ab. Die Richter verneinten einen Fall höherer Gewalt, der eine Mithaftung des Klägers ausgeschlossen hätte. Dass aus einer Hofausfahrt eine Person oder ein Gegenstand plötzlich auf die Fahrbahn gerät, ist kein außergewöhnliches Ereignis. So scheidet höhere Gewalt beispielsweise auch dann aus, wenn ein Kind zwischen parkenden Autos abrupt hervortritt oder ein Tier unvermittelt auf die Fahrbahn springt. Der klagende Wageninhaber musste sich daher die von seinem Sportwagen ausgehende Betriebsgefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen.
Beschlüsse des LG Coburg vom 04.und 19.05.2006
32 S 27/06
Pressemitteilung des LG Coburg
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