Schriftliches Schuldanerkenntnis am Unfallort

Ein Schuldanerkenntnis muss nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Erklärenden für den entstandenen Schaden führen. Stellt sich im Prozess heraus, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden nicht durch die behauptete Berührung des gegnerischen Fahrzeugs verursacht worden sein kann, führt ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers nicht zu dessen Haftung, sondern grundsätzlich nur zur Beweislastumkehr zulasten des Anerkennenden. Dies bedeutet, dass nicht - wie sonst - der klagende Anspruchsteller die Begründetheit seines Anspruchs beweisen, sondern der Beklagte den entsprechenden Gegenbeweis führen muss. Gelingt dieser Beweis, ist die abgegebene Erklärung ohne Belang.

Auch wenn der Gegenbeweis vom Fahrer nicht geführt werden kann, entfaltet dessen Schuldanerkenntnis grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Wirkungen zulasten des Halters oder des Versicherers des Fahrzeugs.

Urteil des KG Berlin vom 22.12.2005
12 U 37/04
KGR Berlin 2006, 568
DAR 2006, 633

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