Schaden durch unfallbedingte Einstellung des Straßenbahnverkehrs
Führt ein innerörtlicher Verkehrsunfall über einen längeren Zeitraum zu einer Straßensperre und der Einstellung des Straßenbahnverkehrs, ist der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die den städtischen Verkehrsbetrieben durch den Einsatz von Ersatzbussen entstanden sind. Der Schutzzweck der vom Unfallverursacher verletzten Verkehrsvorschriften geht nach Meinung des Landgerichts Hannover nicht so weit, dass die durch die Verkehrsunterbrechung erlittenen Vermögensschäden eines am Unfall beteiligten Dritten zu erstatten sind.
Urteil des LG Hannover vom 27.07.2006
19 S 18/06
NJW-Spezial 2006, 451