Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten (hier Ehegatte des Unfallopfers) hängt davon ab, welches Einkommen er unter Berücksichtigung aller Umstände, d. h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war.
Urteil des BGH vom 26.09.2006
VI ZR 124/05
BGHR 2007, 11
NJW-Spezial 2007, 17
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