Erwerbsobliegenheit des Hinterbliebenen eines Unfallopfers

Ist ein bei einem unverschuldeten Unfall Getöteter anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet, hat der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Hinterbliebenen eine entsprechende Unterhaltsrente zu bezahlen (§ 844 Abs. 2 BGB). Den Unterhaltsberechtigten trifft jedoch dahingehend eine Schadensminderungspflicht, dass er einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen muss.

Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten (hier Ehegatte des Unfallopfers) hängt davon ab, welches Einkommen er unter Berücksichtigung aller Umstände, d. h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war.

Urteil des BGH vom 26.09.2006
VI ZR 124/05
BGHR 2007, 11
NJW-Spezial 2007, 17

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