Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Celle bei einem besonders waghalsigen Überholmanöver eines Pkw-Fahrers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve an. Im Falle einer Kollision mit dem überholten Lkw kann dessen Betriebsgefahr und sogar ein zusätzliches Verschulden des Lkw-Fahrers wegen einer nicht unerheblicher 20-prozentigen Geschwindigkeitsüberschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) bei der Haftungsverteilung unberücksichtigt bleiben. In einem solchen Fall haftet daher der Pkw-Fahrer alleine für den Unfallschaden.
Urteil, des OLG Celle vom 02.11.2006
14 U 90/06
Pressemitteilung des OLG Celle
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