Veränderung des Aussehens nach Verkehrsverstoß

Die Gerichte können ausnahmsweise bei Vorliegen einer besonderen Härte von der an sich gebotenen Verhängung eines Fahrverbots absehen. Bei der Prüfung eines Härtegrundes darf zulasten des betroffenen Autofahrers nicht berücksichtigt werden, dass dieser nach dem Verkehrsverstoß sein Aussehen verändert hat, um seine Identität mit der auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild abgebildeten Person zu verschleiern. Dies würde dem Grundsatz widersprechen, dass ein zulässiges Verteidigungsverhalten nicht strafverschärfend berücksichtigt werden darf.

Beschluss des OLG Hamm vom 13.06.2005
2 Ss OWi 285/05
ZAP EN-Nr. 541/2005

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps