Die im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Nach dem Punktsystem unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt des Betroffenen. Erfasst werden Bußgeldbescheide und Strafurteile von Kraftfahrern. Die Bepunktung und Bestrafung der Verkehrsteilnehmer stützt sich auf dem Bußgeldkatalog. Der Bußgeldkatalog hat seine gesetzliche Grundlage in der StVO, der Straßenverkehrsordnung. In dem Verkehrszentralregister werden in Flensburg alle Vergehen festgehalten, die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit als Punktevergehen voraussetzen. Bei einem Punktestand von 18 Punkten in dem Verkehrszentralregister wird der Führerschein entzogen. Die im VZR erfassten Straftaten eines Verkehrsteilnehmers werden je nach Art und Schwere mit fünf bis sieben Punkten, Ordnungswidrigkeiten mit ein bis vier Punkten bewertet.
Punktestandabfrage beim Verkehrszentralregister in Flensburg
Jeder Verkehrsteilnehmer kann seinen aktuellen Punktestand in Flensburg erfragen. Dazu ist ein Antrag an die folgende Adresse zu stellen:
Kraftfahrt-Bundesamt
– Verkehrszentralregister –
24932 Flensburg
Mit dem Formular Auskunft aus dem Verkehrszentralregister können Sie die Punktestandabfrage anfordern. Der Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ist kostenlos. Pflichtangaben im Antrag sind: Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsort) und Anschrift sowie die Beifügung eines Identitätsnachweises (Kopie des gültigen Personalausweises mit Vor- und Rückseite oder des gültigen Reisepasses). Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website von Finanztip.de im Artikel Auskunft zu Punkte in Flensburg.
Tilgung der Punkte in Flensburg
Die Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister durch die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU oder umgangssprachlich "Idiotentest") ist nur bis zum Erreichen einer Gesamtpunktzahl von 18 Punkten zulässig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Fahrerlaubnis dauerhaft zu entziehen, weil der Kraftfahrzeugführer zum Führen eines KFZ ungeeignet sei. Mit der MPU soll die Fahreignung begutachtet werden. Eine sehr detaillierte Darstellung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung findet sich bei Wikipedia.
Zahlreiche Hinweise aus der Rechtsprechung zur MPU finden Sie auch bei Finanztip.de in der Bereich Auto- und Verkehrsrecht.
Bei 8 bis 13 Punkten erfolgt vom KBA eine Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei 14 bis 17 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, sofern innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht wurde. Wurde innerhalb der letzten 5 Jahre ein Aufbauseminar besucht, wird eine Verwarnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen. Bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischen Beratungen können bundeseinheitlich bis zu 4 Punkte abgebaut werden. Punkte können aber nur einmal innerhalb von 5 Jahren abgebaut werden
Tilgungsfristen in der Verkehrssünderkartei / Punkte löschen
Ein ganz wichtiger Paragraf ist für Verkehrssünder der § 29 StVG (Tilgung der Eintragungen). Er regelt ab wann und innerhalb welcher Frist Punkte in Flensburg gelöscht werden.
In verkürzter Form gelten nach § 29 Abs. 1 StVG die folgenden Tilgungsfristen:
Beginn der Tilgungsfrist
Ab wann beginnt die Tilgungsfrist für Eintragungen in der Verkehrssünderkartei? Den Beginn der Tilgungsfrist regelt § 29 Abs. 4 StVG. Danach gilt:
Überliegefrist
Tilgung bedeutet nicht Löschung, denn die endgültige Löschung einer Eintragung erfolgt gemäß § 29 Abs. 7 StVG erst nach Ablauf einer so genannten Überliegefrist. Die Überliegefrist beträgt ein Jahr und schließt sich an die Tilgungsreife an. Die Eintragungen im Verkehrszentralregister werden mithin nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt".
Die Überliegefrist soll verhindern, dass Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst und die Einscheidung erst nach Ablauf der Tilgungsfrist an das Verkehrszentralregister mitgeteilt wird. In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen werden jedoch nicht in Auskünfte an Behörden (Bußgeldbehörden, Fahrerlaubnisbehörden, Polizei usw.) einbezogen.
Was ist das Zentrale Fahrerlaubnisregister?
Dieses Register hat nichts mit dem Verkehrszentralregister zu tun. Die Fahrerlaubnisklassen eines Kraftfahrers werden gemäß § 49 FeV im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) geführt. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden auch die seit dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrerlaubnisse mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen gespeichert. Mit der Einführung dieser Fahrerlaubnis gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die gegenseitige unbeschränkte Anerkennung des EU-Führerscheins. Damit entfällt grundsätzlich eine Umtauschverpflichtung auch bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat.
|
|
|
|