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Pflichten im Schadensfall bei Kfz-Versicherung

In diesem Artikel geht es um Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers bei der Autoversicherung im Schadensfall (Versicherungsfall). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Pflichtverletzung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung. Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten. Damit der Versicherungsnehmer die volle Leistung vom Versicherer beanspruchen kann, muss er gewisse Pflichten erfüllen, damit der Versicherer definitiv keine Leistungskürzung wegen Verletzung der Obliegenheiten vornehmen kann.

Definition von Obliegenheiten

Bei Wikipedia heißt es: "Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht." Und im Gabler Wirtschaftslexikon: "Verhaltenspflichten, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat, um sich seinen Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. Zu unterscheiden sind Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls." Der letzten Definition kann man sich voll anschließen. Es handelt sich um Pflichten (Verhaltensnormen), die (hier in der Kfz-Versicherung) vom Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen zu erfüllen sind, damit keine Leistungskürzung des Versicherers in Betracht kommen kann. Oder ganz kurz: Unter dem Begriff "Obliegenheiten" versteht man im Versicherungsrecht die Pflichten des Versicherungsnehmers.

Obliegenheiten im Versicherungsfall

Dieser Artikel erläutert nur die Obliegenheiten nach (und nicht vor) Eintritt des Versicherungsfalls. Bezogen auf den Schadensfall (Versicherungsfall) lassen sich die Obliegenheiten unterteilen in: Anzeigepflicht, Aufklärungspflicht und Schadensminderungspflicht. Dies gilt generell im Versicherungsrecht und wird nachstehend für die Autoversicherung speziell behandelt.

Anzeigepflicht

Dem Versicherer ist der Versicherungsfall (Schadenereignis), der zu einer Leistung durch den Versicherer führen kann, innerhalb von einer Woche (bei Diebstahl unverzüglich) anzuzeigen (Schadenanzeige). Die Meldung bei einer Unfall- oder Pannennotrufzentrale des Versicherers gilt als Schadenanzeige. Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

Im Hinblick auf die Vollkaskoversicherung ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Anzeigepflicht von innerhalb einer Woche bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile, der Schaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen ist. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs aufgrund eines Unfalls ist die Weisung des Versicherers einzuholen. Wird bei einem Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren der Betrag von 500 Euro überschritten, so sind Sie häufig nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.

Anzeigepflicht bei zivilrechtlichen Ansprüchen

Werden gegen Sie außergerichtliche Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, ebenfalls dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei Kleinschäden, d.h. ein Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro ausmacht, besteht in der Regel erst dann eine Anzeigepflicht, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.

Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen (z.B. Klage, Mahnbescheid usw.), haben Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Sie haben dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Der Versicherer ist berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.

Bei drohendem Fristablauf müssen Sie ggf. selbst gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.

Aufklärungspflicht

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalles erforderlich ist. Er hat auch die für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen des Versicherers zu befolgen. So heißt es in den Musterbedingungen: "Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

In der Praxis bedeutet dies zumeist: Das Formular für die Schadenanzeige ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Bei einem Verkehrsunfall gehört auch zur Aufklärungspflicht, dass der Versicherte zunächst an der Unfallstelle verbleibt, damit der Geschädigte ermittelt werden kann. Das Anbringen einer Nachricht an der Windschutzscheibe reicht nicht aus, sondern wird in der Regel als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort angesehen.

Schadenminderungspflicht

Nach § 82 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.

Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. [Mehr hierzu im Artikel Grobe Fahrlässigkeit].

Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Diese Frage zielt auf die Leistungsfreiheit und die Leistungskürzung des Versicherers. Die dargestellte Rechtsvorschrift im Versicherungsvertragsgesetz beschreibt schon die Folgen. Sie sind also verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Bei einer (vorsätzlichen oder grob fahrlässigen) Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten ist der Versicherer trotzdem zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt aber nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

Die vorgenannten Pflichten (Anzeige-, Aufklärungs- und die Schadenminderungspflicht) gelten für alle Versicherungsarten und damit auch für die Autoversicherungen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. aktualisiert von Zeit zu Zeit so genannte "Unverbindliche Musterbedingungen". Die Versicherer dürfen hiervon abweichen, In vielen Fällen sind die Versicherungsbedingungen Ihres Versicherungsvertrages aber nahezu identisch mit den "Unverbindlichen Musterbedingungen". So geben die Musterbedingungen folgende Empfehlungen für den Wortlaut:

Versicherungsbedingungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung

Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen sind Sie verpflichtet, dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Anzeige von Kleinschäden: Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als xx Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.

Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen: Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen. Sie haben dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Er ist berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. Bei drohendem Fristablauf: Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung vom Versicherer vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.

Versicherungsbedingungen zur Kaskoversicherung

Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs: Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein. Einholen der Weisung des Versicherers: Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie Weisungen des Versicherers einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversicherte Teile. Anzeige bei der Polizei: Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von xx Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
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Versicherungsbedingungen zum Autoschutzbrief

Einholen der Weisung des Versicherers: Vor Inanspruchnahme einer Leistung haben Sie die Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht: Sie haben dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden.

Versicherungsbedingungen zur Kfz-Unfallversicherung

Die Anzeige des Todesfalls hat innerhalb von 48 Stunden zu erfolgen. Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten dies innerhalb von 48 Stunden melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von der Versicherung beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

Pflichten zur ärztlichen Untersuchung, Gutachten und zur Entbindung von der Schweigepflicht. Nach einem Unfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,

Fazit: Zahlreiche Gerichtsurteile sind in der Rechtsprechung zu Streitigkeiten bei einer Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ergangen. Der Versicherungsnehmer sollte daher wissen: In trifft eine Anzeigepflicht, eine Aufklärungspflicht und eine Schadensminderungspflicht.

Verwandt: Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz
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