Verwarnungsgeld

Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben ("Knöllchen"). Sie kann aber auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen (§ 56 Abs. 1 OWiG). Hierauf besteht aber kein Anspruch.

Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde aus Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ganz abzusehen. Es erfolgt keine Registrierung im Flensburger Verkehrszentralregister oder an anderer Stelle. Das Verwarnungsverfahren dient der Entlastung von Polizei und Bußgeldbehörden. Mit der Verwarnung soll das Fehlverhalten des Betroffenen gerügt werden.

Eine Verwarnung mit Festsetzung eines Verwarnungsgeldes wird nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort oder innerhalb der festgelegten Frist zahlt.

Die Zahlung eines Verwarnungsgeldes ist in der Regel innerhalb von 7 Tagen vorzunehmen (§ 56 Abs. 2 OWiG). Im Alltag wird hierzu zumeist der beigefügte Überweisungsträger verwendet. Es soll aber auch Autofahrer geben, die beim Online-Banking bereits eine Überweisungsvorlage für Verwarnungsgelder gespeichert haben. Mit dem Eingang des Verwarnungsgeldes ist das Verfahren erledigt. Nach § 55 OWiG ist aber auch eine Anhörung des Betroffenen möglich. Wenn der Betroffene die Verwarnung nicht akzeptiert, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Ein Bußgeldverfahren ist immer mit Gebühren und Auslagen verbunden.

Höhe des Verwarnungsgeldes gemäß Verstoß nach Bußgeldkatalog
Die Erteilung einer Verwarnung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 2 BKatV. Danach ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro vorgesehen ist, ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. Wenn jedoch die Ordnungswidrigkeit wegen besonders erschwerender Umstände nicht mehr als "geringfügig" angesehen wird, so hat der Beamte eine Anzeige zu erstatten, die dann ein förmliches Bußgeldverfahren einleitet.

Zum FT-Kfz-Versicherungsvergleich

Die Verwaltungsbehörde ist allerdings bei ihrer eigenen Beurteilung nicht an die Ansicht des Anzeigeerstatters gebunden. Sie kann daher den Verstoß nur als geringfügige Ordnungswidrigkeit bewerten und der betroffenen Person lediglich eine Verwarnung mit dem dafür vorgesehenen Verwarnungsgeld erteilen.

Die einzelnen Regelsätze von Verwarnungsgeldern bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in einem bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) festgelegt. Durch diese Festlegung soll eine gleichmäßige Behandlung sichergestellt werden. Grundsätzlich prüft der Polizeibeamte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er überhaupt einschreiten soll und ob er anschließend eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld erteilen soll. Wird eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld erteilt, dann ist der im Bußgeldkatalog festgelegte Betrag zu erheben.

Sollte im Bußgeldkatalog der Verstoß ausnahmsweise nicht gelistet sein, kann der Polizeibeamte oder die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld in Form einer Geldbuße nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung vorliegen. Kosten werden bei Verwarnungen (anders als bei Bußgeldern) nicht erhoben. Die Polizei kann Verwarnungsgelder auch bar erheben (Barverwarnung).

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps