Schwer zu erkennende Rechts-vor-links-Regelung
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock kann das Vorfahrtsrecht (rechts vor links) auf Nebenwegen durchaus eingeschränkt sein. Der Vorfahrtsberechtigte, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg kommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann, hat sich in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger.
Kollidiert ein auf dem ersichtlich unbedeutenden und schwer einsehbaren Feldweg, für den im Verhältnis zu der erheblich besser ausgebauten Fahrstraße die Rechts-vor-links-Regelung gilt, fahrender Autofahrer mit einem auf der Straße von links kommendem Motorradfahrer, haftet er trotz der an sich bestehenden Vorfahrtsberechtigung für den Schaden in Höhe von 40 Prozent.
Urteil des OLG Rostock vom 23.02.2007
8 U 40/06
OLGR Rostock 2007, 532