Ein solcher Vertrag, bei dem das Entgelt in bar ohne Rechnung gezahlt werden sollte, ist - auch wenn das Geschäft in Deutschland mehrwertsteuerpflichtig ist - nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Kunden ein Gesetzesverstoß bewusst war und er ihn vorsätzlich zu seinem Vorteil ausgenutzt hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.12.2004
I-22 U 37/02
NJW 2005, 2406
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