So sagt schon das Bürgerliche Gesetzbuch: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (vgl. § 833 BGB). Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Es reicht für die Haftung des Tierhalters allein der Umstand, dass ein Tier gehalten wird. Der Besitzer eines Tieres haftet somit für alle Schäden, die durch eigene Tier verursacht werden. Das Gesetz stellt nicht auf das Verschulden des Tierhalters ab.
Mit großem Abstand werden die meisten Unfälle durch Pferde und durch Hunde verursacht. Für Kampfhunde wird hingegen ein Versicherungsschutz kaum noch angeboten. Folge: Halter von Kampfhunden müssen für den Schaden selbst aufkommen.
Anderes Beispiel: Wird ein Hund auf sein Opfer gehetzt oder nicht schnell genug zurückgehalten, so gilt dies als Vorsatz. Folge: die Tierhalterhaftpflicht zahlt nicht. Ob es sich um einen Kampfhund handelt oder nicht, spielt insoweit keine Rolle.
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