In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau auf ihrer nicht eingefriedeten Terrasse eine wertvolle Stahlplastik aufgestellt. Als eines Tages ein starkes Unwetter aufkam, wurde das Kunstwerk erheblich beschädigt. Die Restaurierungskosten beliefen sich auf über 4.000 Euro. Diese Summe wollte die Kunstliebhaberin später von ihrer Hausratversicherung ersetzt haben, doch diese weigerte sich zu zahlen. Mit Recht, wie das AG München entschied (Urt. v. 17.11.2006, Az. 251 C 19971/06).
Die Hausratversicherung schütze nur Gegenstände, die sich an dem durch den Vertrag festgelegten Versicherungsort befänden, so das Urteil. Nach den hier geltenden Versicherungsbedingungen sei dies die Wohnung einschließlich der Räume in Nebengebäuden.
Wann sind Gegenstände auf der Terrasse versichert?
Eine nicht eingefriedete Terrasse, deren Fliesen – wie hier – unmittelbar in die Rasenfläche des Gartens übergingen und die nur zu einem kleinen Teil von einem Balkon im ersten Stock überragt werde, gehöre nicht zur Wohnung, so das Gericht. Nach der Verkehrsanschauung zählten solche offenen Terrassen vielmehr zur Umgebung des Wohnhauses, ähnlich wie ein Garten oder ein Hof. Hausratversicherungen schützten dort abgestellte Gegenstände normalerweise nicht. Ausnahmen gebe es für Antennen oder Markisen, die oft ausdrücklich mitversichert seien.
Wer wertvolle Gegenstände oder teure Gartenmöbel im Freien aufbewahrt, sollte daher seinen Versicherungsschutz überprüfen und eventuell aufstocken. Viele Gesellschaften bieten gegen Aufpreis eine Mitversicherung des Garteninventars an.
Köln, den 23.05.2007 - Anwalt-Suchservice
|
|