In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mercedes-Fahrer mit einem Bekannten eine Autobahntankstelle angefahren. Während der Fahrer die Toilette aufsuchte, entschloss sich der Beifahrer, um Zeit zu sparen, schon einmal den Wagen zu betanken. Dafür fuhr er ihn ein kleines Stück näher an die Zapfsäule heran. Unwissend, dass es sich bei dem Mercedes Benz um ein Dieselfahrzeug handelte, tankte er Normalbenzin. Dies führte während der Weiterfahrt durch den eigentlichen Wagenführer zu einem Motorschaden. Der Beifahrer übernahm die Instandsetzungskosten in Höhe von 7.150 Euro. Später wollte er sich dann das Geld von seiner Privathaftpflichtversicherung zurückholen. Doch die weigerte sich zu zahlen. Sie berief sich dabei auf die so genannte "Benzinklausel". Der Mann zog daraufhin vor Gericht. Doch das LG Duisburg wies seine Klage ab (Urt. v. 5.7.2006 – 11 O 105/05).
Der Beifahrer habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus seiner Privathaftpflicht, so das Gericht. Dieser erstrecke sich nämlich laut Versicherungsvertrag nicht auf Gefahren, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbunden seien. Im vorliegenden Fall habe der Beifahrer den Schaden an dem Mercedes seines Bekannten eindeutig als Führer des Kraftfahrzeuges verursacht, denn dafür reiche es schon aus, wenn jemand ein Kfz - wie hier - wenige Meter lenke. Sinn und Zweck dieser so genannten "Benzinklausel" sei es, Überschneidungen zwischen den von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckten Fällen und solchen, für die die Privathaftpflicht eintrete, zu vermeiden. Die Anwendung der "Benzinklausel" scheitere auch nicht daran, dass dem Betroffenen möglicherweise auch ein Schutz innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung versagt werden könnte. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes gehe in diesem Fall zu weit, so das Gericht.
Köln, den 04.07.2007 - Anwalt-Suchservice
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