| Kfz-Versicherung Tarifvergleiche Autoversicherungsrecht bei Finanztip.de |
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau ihr Auto nachmittags um vier auf einem frei zugänglichen Stellplatz geparkt und es bis zum nächsten Morgen um neun dort stehen lassen. In dem Wagen befand sich ein rund 500 Euro teures Navigationsgerät, das in einer Halterung befestigt war. In der Nacht brachen Unbekannte den Pkw auf und entwendeten das Gerät.
Den Schaden wollte die Autofahrerin später von ihrer Teilkaskoversicherung ersetzt haben, doch diese weigerte sich zu zahlen. Begründung: Die Versicherte habe den Diebstahl grob fahrlässig ermöglicht. Es kam zum Prozess, und das Amtsgericht Hannover entschied wie folgt (Urt. v. 10.2.06; Az.: 510 C 14515/05):
Wer ein mehrere hundert Euro teures Navigationsgerät über Nacht gut sichtbar im Pkw belasse und diesen dann frei zugänglich abstelle, der verletze schwerwiegend seine Sorgfaltspflicht. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es die Diebstahlsgefahr erheblich erhöhe, wenn Wertgegenstände gut sichtbar im Pkw belassen würden, so der Amtsrichter. Dies gelte umso mehr dann, wenn der Wagen über Nacht und ohne besonderen Schutz - etwa in einer Garage - abgestellt werde. Die Anforderungen an die Absicherung stiegen außerdem mit dem Wert des Gegenstandes, der im Wagen gelassen werde und mit der Leichtigkeit, mit der dieser herausgenommen werden könne.
Teure mobile Navigationsgeräte stellten einen erheblichen Diebstahlsanreiz dar, so das Gericht. Außerdem ließen sie sich meist mit einem Handgriff entfernen und seien so klein, dass sie einfach mitgenommen werden könnten. Die Frau habe den Diebstahl grob fahrlässig ermöglicht, und die Versicherung müsse nicht zahlen.
| Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts. |
|
|