In dem von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war ein Traktor in Brand geraten. Dabei lief Öl aus der Zugmaschine aus und verunreinigte die Straße und auch das angrenzende Erdreich. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu übernehmen, da nach § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) nur Ansprüche versichert sind, "die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" erhoben werden. Der Leistungsbescheid wegen des Feuerwehreinsatzes stelle rechtlich einen Verwaltungsakt dar, so dass insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.
Der BGH hat die Versicherung zur Erstattung der angefallenen Kosten verurteilt, da der Versicherte für die entstandenen Schäden zunächst selbst haftet und auch verpflichtet ist, eine Ausweitung des Schadens zu verhindern. Wenn diese Aufgabe des Versicherungsnehmers von der Feuerwehr übernommen werde, sei dies genau so zu behandeln, wie wenn er selbst den Brand gelöscht und das Eindringen des auslaufenden Öls in das Erdreich verhindert hätte.
Nach dem Gesetz ist ein Versicherer verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er den Eintritt oder die Ausweitung eines versicherten Schadens verhindert ("Rettungskosten"). Nach dieser Vorschrift werden Kraftfahrern auch die Schäden ersetzt, die beispielsweise dadurch entstehen, dass bei einem Ausweichmanöver vor Haarwild das versicherte Fahrzeug beschädigt wird.
|
|