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Abschluss- und Vertriebskosten bei Kündigung einer Riester-Rente

Ein Verbraucherschutzverband und ein Versicherungsunternehmen stritten um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages, der so genannten "Riester-Rente", nach welcher das Versicherungsunternehmen bei einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung vom Rückkaufswert noch einen "Abzug" vornehmen darf, der insbesondere die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht durch die bisher geleisteten Versicherungsbeträge getilgten Abschluss- und Vertriebskosten umfasst.

Das Versicherungsunternehmen meinte, ein Abzug müsse nur unterbleiben, wenn der Versicherungsnehmer das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lasse. Die Verbraucherschützer vertraten dagegen die Auffassung, dass dies auch dann zu gelten habe, wenn der Versicherungsnehmer der privaten Altersvorsorge den Rücken kehre. Das Landgericht hat die weitere Verwendung der "Abzugsbestimmung" untersagt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof hat das Versicherungsunternehmen den Unterlassungsanspruch, die beanstandete "Abzugs-Bestimmung" nicht weiter anzuwenden, anerkannt.

Urteil des BGH vom 09.11.2005 - IV ZR 63/04, MDR Heft 23/2005, Seite R9

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