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Was ist überhaupt die Alterungsrückstellung?
Der Monatsbeitrag in der privaten Krankenversicherung ist rechnerisch ein konstanter Beitrag über die gesamte Vertragslaufzeit. Wegen des zunehmenden Alters des Versicherten werden die Leistungen der Krankenversicherung in der Zukunft steigen. Damit die Monatsbeiträge nicht erhöht und die Leistungen nicht gekürzt werden, "spart" die Krankenversicherung bereits aus dem Monatsbeitrag verzinslich an. Diese angesparten Beitragsteile bilden die Alterungsrückstellung. Mit zunehmenden Alter können so die Versicherungsleistungen ohne zusätzliche Beitragserhöhung geleistet werden.
Beitragszuschlag zur Vermeidung hoher Beiträge im Alter
Seit dem 1. Januar 2000 müssen Neuversicherte einen zusätzlichen Zuschlag von 10 Prozent auf ihren Beitrag zahlen. Dieser Zuschlag wird in der Regel ab dem 22. Lebensjahr und bis zum 61. Lebensjahr berechnet. Die daraus resultierenden Mittel werden verzinslich angelegt und – ohne Abzug etwaiger Kosten – dafür verwendet, Beitragserhöhungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres aufzufangen. Der Beitragszuschlag dient also dem Ziel, die Krankenversicherungsprämie bei langer Vorversicherungszeit ab dem 65. Lebensjahr konstant zu halten. So sollen nicht nur die altersbedingt steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, sondern auch allgemeine Kostensteigerungen aufgefangen werden. Der Beitragszuschlag ist mit 3,5 Prozent von der Krankenversicherung zu verzinsen und darüber hinaus erwirtschaftete Zinsen müssen zu 90 Prozent der Versichertengemeinschaft gutgeschrieben werden.
Alterungsrückstellung im VAG
Der Zinssatz zur Berechnung von Alterungsrückstellungen beträgt maximal 3,5 Prozent. Die Unternehmen können ihre Krankenversicherungstarife aber auch auf einem anderen (niedrigeren) Satz aufbauen. Logische Folge: Je niedriger der rechnerisch zugrunde gelegte Zinssatz, desto geringer ist auch der Teil der Zinserträge, die der Alterungsrückstellung zugutekommen. Und damit drohen auch im Alter höhere Krankenversicherungsprämien. Wenn der Marktzins über dem kalkulatorischen Zinssatz liegt, erzielt das Versicherungsunternehmen Zinserträge, die als Überzinsen bezeichnet werden. Diese Überzinsen werden insbesondere für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter oder ggf. für Beitragsrückerstattungen verwendet. Ab dem 80. Lebensjahr kann es zu einer Beitragssenkung kommen, wenn die Liquidität aus dem Beitragszuschlag dies hergibt. So heißt es im § 12a VAG: Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen.
Die allgemeine gesetzliche Grundlage findet sich im § 12a VAG mit dem Titel "Alterungsrückstellung; Direktgutschrift". Dort heißt es: Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).
Mitnahme der Alterungsrückstellung ("Altersrückstellung")
Bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft nehmen privat Versicherte ihre Altersrückstellung seit dem 1. Januar 2009 nur im Umfang des Basistarifs mit. Dies gilt unabhängig davon, ob sie beim neuen Versicherer in einen Volltarif oder lediglich in den Basistarif wechseln. Damit ist ein Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen grundsätzlich nicht attraktiv. Die Alterungsrückstellung wird nur in voller Höhe bei einem Tarifwechsel innerhalb des bestehenden Versicherungsunternehmens mitgenommen. Folge: Privatversicherte, die den Anbieter der Krankenkasse wechseln wollen, müssen auch immer einen Verlust der Alterungsrückstellung in Kauf nehmen.
Wechsel des Versicherungstarifs innerhalb des Unternehmens
Der § 204 VVG regelt das so genannte Tarifwechselrecht. Bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer allerdings für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart. Bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen.
Wechselt der Versicherungsnehmer innerhalb desselben Unternehmens in einen anderen Tarif, ergeben sich mithin keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Die Alterungsrückstellung aus dem bisherigen Tarif wird voll angerechnet. Besonderheiten ergaben sich ausschließlich hinsichtlich des zeitlich begrenzten Wechselrechts in den Basistarif.
Versicherte der Privatkrankenversicherung (Bestandskunden) konnten im ersten Halbjahr 2009 bei einem Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung einen wesentlichen Teil ihrer Alterungsrückstellung mitnehmen. Neukunden können seit dem 1. Januar 2009 generell diesen Teil ihrer Alterungsrückstellungen zu einer anderen Krankenversicherung mitnehmen. Mitgenommen wird aber nur der Teil der Alterungsrückstellung, der in Höhe der Leistungen aus dem Basistarif gebildet worden ist. Ein Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen wird dadurch nach wie vor erschwert.
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