Leistungskürzung bei älteren Versicherungsverträgen

Wann darf die Versicherung bei älteren Versicherungsverträgen die Leistung kürzen? Der Artikel Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz informiert über den Versicherungsschutz zwischen den beiden Extremen "Vorsatz und einfacher Fahrlässigkeit".

Was gilt nun bei älteren Versicherungspolicen, wenn zwischenzeitig das Versicherungsrecht für den Kunden verbessert wurde? Nach dem BGH-Urteil vom 12.10.2011 - IV ZR 199/10 zu einem Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung, darf die Versicherungs-Gesellschaft deshalb keine Kürzung der Erstattung vornehmen. An einer alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen der Versicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprechen dem neuen Recht und sind deshalb unwirksam.

Leitungswasserschaden in der Frostperiode

Zum Urteilsfall: In einem leerstehenden Haus wurden während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Der daraufhin eingetretene Leitungswasserschaden wurde vom Gebäudeversicherer unter anderem unter Berufung auf eine Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen nur zur Hälfte reguliert.

Die Versicherung hatte bis zum 1.1.2009 die Möglichkeit, ihre älteren Verträge dem geänderten Versicherungsrecht anzupassen. Der BGH hatte mithin über eine Wohngebäudeversicherung zu entscheiden, die nicht an das geänderte Versicherungsrecht angepasst wurde. Die Versicherung regulierte den Schadensfall unter Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten nach den alten Bedingungen. Der BGH sagt eindeutig: Eine Versicherung kann sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn sich diese nicht an der aktuellen Rechtslage orientiert. Denn bei einer groben Fahrlässigkeit wird die Versicherung nicht mehr automatisch von ihrer Leistungspflicht befreit.

Fazit: Das BGH-Urteil betrifft eine Wohngebäudeversicherung. Die Ausführungen im Urteil lassen sich aber auch auf andere Versicherungsarten übertragen. Damit gilt: Wenn Versicherungsverträge nicht fristgemäß an eine geänderte Gesetzeslage angepasst werden, darf im Schadensfall dies nicht zum Nachteil des Versicherten verwendet werden. Dies gilt nach dem BGH-Urteil zumindest, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Pflicht grob fahrlässig verletzt hat.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps