Fachanwalt für Versicherungsrecht
In Kürze: Wer bei Rechtsstreitigkeiten mit seiner Versicherung nicht direkt oder über eine Eingabe bei der zuständigen Schlichtungsstelle (z.B.
Ombudsmann der Versicherungen) oder über eine
Beschwerde bei der BaFin zum Erfolg kommt, steht vor der Frage, ob er den Gang zum Rechtsanwalt und zum Gericht gehen soll. Die Wahl des richtigen Anwalts ist in einem solchen Fall sehr wichtig und daher werden nachstehend Hinweise zur Wahl des "Versicherungsanwalts" gegeben.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Der Rechtsanwalt sollte sich mit Problemen und Rechtsfällen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts auskennen. Eine gute Orientierungshilfe ist der Fachanwaltstitel. So gibt es auch den Titel des "Fachanwalts für Versicherungsrecht". Weiter unten wird kurz auf die Anforderungen zum Führen des Titels "Fachanwalt für Versicherungsrecht" eingegangen. Wie finden Sie nun den geeigneten Anwalt in Ihrer Nähe? Neben dem Branchenbuch, der Suche im Web nach "Fachanwalt für Versicherungsrecht + Name einer größeren Stadt" kann auf die regionalen Rechtsanwaltskammern (hier Deeplink zu
BRAK) oder auf gewerbliche Suchdienste zugegriffen werden.
Anwaltsuche bei Anwaltauskunft
Die
Anwaltsuche auf der Website vom Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V. ist ebenfalls eine gute Anlaufstelle für die Suche nach einem "guten Versicherungsrechtler". Sie können die Rechtsanwaltssuche nach Ort und Postleitzahl (PLZ) sowie nach Gerichtsbezirk und nach Qualifikation eingrenzen. Weitere Kriterien sind zum Beispiel "Fachanwalt für Versicherungsrecht" oder Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für Versicherungsrecht. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins umfasst rund 1300 Rechtsanwälte.
Wie wird man Fachanwalt? - Fachanwaltsordnung
Die
Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.07.2009 gibt hierzu Auskunft. Nach § 2 Fachanwaltsordnung (FAO) hat der Rechtsanwalt für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Um den Titel "Fachanwalt für Versicherungsrecht" führen zu dürfen, setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen voraus, dass der Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei im Versicherungsrecht mindestens 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren, bearbeitet hat. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14a FAO beziehen. dabei auf jeden dieser 3 Bereiche mindestens 5 Fälle.
Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht (§ 14a FAO)
Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung,
- Recht der Versicherungsaufsicht,
- Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts,
- Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
- Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
- Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung),
- Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
- Rechtsschutzversicherungsrecht,
- Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts
Nach der Zulassung zum Fachanwalt für Versicherungsrecht hat der Anwalt jährlich an einer mindestens zehnstündigen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. So heißt es im
§ 15 FAO: Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.
Beratungshilfe für Versicherungsfälle
Auch "Arme" können zum Rechtsanwalt gehen. Dafür sorgt das Beratungshilfegesetz. [Mehr hierzu im Artikel
Beratungshilfe bei außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten]. Die Beratungshilfesätze liegen allerdings deutlich unterhalb der Sätze, die der Rechtsanwalt für "normale" Beratungsleistungen in Rechnung stellt. Wer mit einem Beratungshilfeschein zum Rechtsanwalt geht, muss daher gewappnet sein, dass er nicht immer mit "offenen Armen" empfangen wird. Rechtsanwälte sind aber grundsätzlich zur Beratungshilfe verpflichtet. Sie darf nur im Einzelfall aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
In Berlin besteht die Wahl zwischen einer öffentlichen Rechtsberatung und der Beratungshilfe. In Bremen und Hamburg tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe. In den anderen Bundesländern ist der Antrag auf einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Man kann zwar auch gleich zum Rechtsanwalt gehen und durch den Anwalt den Antrag nachträglich stellen lassen. Aber Vorsicht: Wird der Antrag vom Amtsgericht dann abgelehnt, müssen die Rechtsanwaltskosten zumeist selbst getragen werden. Die Anwaltsgebühren ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Klagefristen - Verjährung und Hemmung
Bei Rechtstreitigkeiten mit gesetzlichen Versicherungen (Sozialversicherung) ist das Sozialgericht zuständig. [Mehr hierzu im Artikel
Das Sozialgerichtsverfahren]. Das Sozialrecht ist umfangreich und sieht daher die Sozialgerichtsbarkeit als einen eigenen Verwaltungsgerichtszweig vor. Sowohl das Vorverfahren als auch das Gerichtsverfahren sind für den Bürger grundsätzlich kostenfrei.
Falls eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, bleibt nur noch der Gang zum Gericht. Abhängig von der Höhe des Streitwertes ist entweder das Amtsgericht (Streitwert bis 5.000 Euro) oder das Landgericht zuständig. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Für das gerichtliche Verfahren kann ggf. Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Bei Versicherungsverträgen, d.h. Rechtsfragen mit privaten Versicherern, gelten die allgemeinen Verjährungsfristen nach dem BGB und danach verjähren die Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch beim Versicherer geltend gemacht wird. Bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherungsunternehmens ist die Verjährung gehemmt (vgl. § 15 VVG), d.h. dass dieser Zeitraum für die Verjährungsfrist nicht angerechnet wird. Hinweis: Die früher geltende Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG (alte Fassung) gilt nicht mehr.
Bei Anruf einer Beschwerde- bzw. Schlichtungsstelle wird die Verjährung gehemmt. Beispiel zu Versicherungen allgemein: Während der Dauer des gesamten Verfahrens gilt gegenüber dem Beschwerdegegner die Verjährung für streitbefangene Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt (§ 12 VomVo). Beispiel zu Krankenversicherungen: Die Verjährung eines Anspruches ist vom Beginn des Tages, an dem die Beschwerde bei dem Ombudsmann eingeht bis zum Ende des Tages, an dem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zugeht, gehemmt (§ 5 Statut). Achten Sie trotzdem bei langwierigen Verfahren vor einer Schlichtungsstelle darauf, dass keine Verjährung eintritt, so dass im Notfall immer noch geklagt werden kann.