Zusammenfassung
Autoversicherung
Vollkasko
Kfz-Vers-Recht
Gut zu Wissen
Ratgeber Spezial
Auto + Geld
Abfragen Auszug
Kfz-Versicherung   Tarifvergleiche   Autoversicherungsrecht     bei Finanztip.de

Versicherung und Gericht hielten Diebstahl für vorgetäuscht

Die Fahrerin eines geleasten BMW wurde bei ihrer Teilkaskoversicherung vorstellig und beanspruchte Versicherungsleistungen für den gestohlenen Wagen: Ihr Mann habe den BMW während eines Besuchs der Diskothek 'B' auf dem nahe gelegenen Parkplatz abgestellt. Dort habe er ihn (wegen Alkoholkonsums) über Nacht stehen lassen und sei mit einem Bekannten mit gefahren. Am nächsten Tag habe er das Auto auf dem Parkplatz nicht mehr vorgefunden.

Ein Dieb müsse in der Disko den Autoschlüssel und damit dann den Wagen (trotz elektronischer Wegfahrsperre) gestohlen haben. Denn ohne den 'Transponder' des Schlüssels - ein mit einem Wechselcode codierter Datenträger am Schlüssel, der bei jedem Startvorgang die 'Berechtigung' des Schlüssels prüft - könne man das Auto nicht starten. Als Beweis legte die Frau den Schlüssel vor, der Kopierspuren aufwies: Der Dieb habe ihn kopiert, den Transponder ausgebaut und dann wieder zurückgebracht, behauptete sie. Die Versicherung erklärte, die Angelegenheit sei getürkt und zahlte nicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte sich auf die Seite des Versicherungsunternehmens (20 U 63/99). Die 'Story' der Versicherungsnehmerin sei in hohem Maße 'lebensfremd' und unwahrscheinlich, stellte das OLG fest. Es sei für einen Dieb vielleicht möglich, sich in der Diskothek am Garderobenpersonal vorbeizuschmuggeln und Schlüssel aus einer Jackentasche zu entwenden.

Wieso sollte er sich aber anschließend die Mühe machen, den Transponder auszubauen, den Schlüssel in die Garderobe der Diskothek zurückzutragen und heimlich in die Jacke zu stecken, anstatt einfach mit dem Auto wegzufahren? Warum sollte er einen Nachschlüssel angefertigt haben, wenn er doch mit dem Originalschlüssel seinen Zweck, den BMW zu stehlen, erreichen konnte? Ein solches Vorgehen sei schlechterdings nicht nachzuvollziehen. Also sei der Diebstahl sehr wahrscheinlich von der Versicherungsnehmerin und ihrem Ehemann vorgetäuscht worden, um das 'fremdfinanzierte Fahrzeug gewinnbringend loszuwerden'.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2000 - 20 U 63/99
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps