Klausel in Versicherungsbedingungen einer Auslandsreise-Krankenversicherung unwirksam

Kein Versicherungsschutz für Ausländer in ihrem Heimatland: BGH erklärt Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Auslandsreise-Krankenversicherung für unwirksam
Die Verträge einer Auslandsreise-Krankenversicherung enthielten folgende Klausel, die den Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle im Ausland einschränkte: Als Ausland gelte nicht das 'Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat.

Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt.' Ein Verbraucherschutzverein beanstandete diese Klausel, weil sie ausländische Versicherungsnehmer benachteilige.

Reiseversicherungen
• Einleitung
• Reisekranken
• Reisegepäck
• Reiserücktritt

Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie unklar sei und damit 'gegen das Transparenzgebot verstoße' (IV ZR 235/99). Sie schränke den grundsätzlich im Vertrag vereinbarten weltweiten Auslandsversicherungsschutz ein, wie weit, sei für den Versicherungsnehmer aber nicht durchschaubar.

  Kredite Vergleichen


Der wesentliche Punkt - für Versicherungsnehmer mit ausländischer (nicht EG-)Staatsbürgerschaft entfalle der Versicherungsschutz für Reisen in deren Heimatland - werde dem Versicherungsnehmer nicht klar und deutlich vor Augen geführt, sondern erschließe sich dem überforderten Kunden bestenfalls durch eine langwierige Interpretation der gesamten Klausel mit allen Ausnahmen und Gegenausnahmen.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps