Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt.' Ein Verbraucherschutzverein beanstandete diese Klausel, weil sie ausländische Versicherungsnehmer benachteilige.
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Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie unklar sei und damit 'gegen das Transparenzgebot verstoße' (IV ZR 235/99). Sie schränke den grundsätzlich im Vertrag vereinbarten weltweiten Auslandsversicherungsschutz ein, wie weit, sei für den Versicherungsnehmer aber nicht durchschaubar.
Der wesentliche Punkt - für Versicherungsnehmer mit ausländischer (nicht EG-)Staatsbürgerschaft entfalle der Versicherungsschutz für Reisen in deren Heimatland - werde dem Versicherungsnehmer nicht klar und deutlich vor Augen geführt, sondern erschließe sich dem überforderten Kunden bestenfalls durch eine langwierige Interpretation der gesamten Klausel mit allen Ausnahmen und Gegenausnahmen.
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