Wann ist Reisegepäck in 'persönlichem Gewahrsam'?

Ein gehörloser Mann unternahm allein eine Reise durch Malaysia. Vorher hatte er eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Während einer längeren Busfahrt kam dem Reisenden eine wertvolle Fotoausrüstung (Preis: fast 5.000 Euro) abhanden. Er hatte die Fototasche mit der Ausrüstung im Bus neben sich gestellt und den Tragegurt der Tasche über die Schulter gehängt.

Trotzdem brachte es der Dieb fertig, den Tragegurt zu durchschneiden, ohne dass der Reisende etwas merkte. Im Bus sei es sehr turbulent zugegangen, erklärte der Versicherungsnehmer der ungläubigen Versicherung. Bei jeder Haltestelle seien viele Leute aus- und eingestiegen. Doch die Reisegepäckversicherung rückte kein Geld heraus: Entweder die Geschichte sei sowieso getürkt, meinte sie, oder der Versicherungsnehmer habe auf seine Tasche ungenügend aufgepasst.

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Nicht jeder Versicherungsnehmer sei ein Betrüger, stellte das Amtsgericht Hamburg nüchtern fest, auch wenn die Versicherung das zu glauben scheine (22 a C 327/01). Es sei ziemlich unwahrscheinlich, dass der Mann die weite Reise nach Malaysia nur auf sich genommen habe, um anschließend einen Diebstahl vorzutäuschen.

Aus den Versicherungsbedingungen könne man dem Reisenden keinen Strick drehen. Er habe so gut wie möglich auf die Tasche geachtet (juristisch: sie 'in persönlichem Gewahrsam' gehabt). Niemand könne erwarten, dass ein Reisender während einer sechsstündigen Fahrt ständig die Hand am Gepäck und das Gepäck im Blick habe.

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Vermutlich schaue jeder Reisende gelegentlich aus dem Fenster und benötige die Hände manchmal zum Essen, Trinken oder Naseputzen. So einen Moment habe der Dieb eben ausgenutzt. Diese 'Geschichte' des Versicherungsnehmers sei keineswegs unglaubwürdig, im Gegenteil: Lebenserfahrung und gerichtliche Praxis zeigten, dass Diebe oft mit sehr großer Geduld und Raffinesse vorgingen.


Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2002 - 22 a C 327/01
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