Flughafendieb schlägt zu

In der Ankunftshalle eines Flughafens stellte eine Mutter ihren Rucksack neben sich ab. Sie holte eine Trinkflasche heraus und gab ihrem dreijährigen Sohn Wasser zu trinken. Ein Langfinger nutzte den kurzen Moment der Ablenkung und ließ den Rucksack mitgehen. In dem Rucksack hatte die Frau Kleidung, aber auch einige Schmuckstücke befördert. Die Diebstahlversicherung weigerte sich, für den Verlust einzustehen und warf der Kundin grobe Fahrlässigkeit vor.
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Das Landgericht Koblenz rückte die Maßstäbe zurecht und verurteilte die Versicherung, den Schaden zu ersetzen (6 S 227/00). Von Leichtsinn könne hier keine Rede sein, auch wenn die Flugreisende den Rucksack für einen Augenblick losgelassen habe. Immerhin habe ihn die Versicherungsnehmerin unmittelbar neben sich abgestellt. Sie habe das Gepäckstück also direkt im Blick gehabt und hätte jederzeit 'darauf zugreifen' können - wenn sie den Dieb denn bemerkt hätte. Mehr könne man nicht erwarten. Anders gesagt: Mehr zu verlangen, bedeutete, den Kunden bei einfachem Diebstahl praktisch den Versicherungsschutz zu verweigern.


Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Februar 2002 - 6 S 227/00
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