| Reiseversicherungen |
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• Einleitung • Reisekranken • Reisegepäck • Reiserücktritt |
Das Landgericht Koblenz rückte die Maßstäbe zurecht und verurteilte die Versicherung, den Schaden zu ersetzen (6 S 227/00). Von Leichtsinn könne hier keine Rede sein, auch wenn die Flugreisende den Rucksack für einen Augenblick losgelassen habe. Immerhin habe ihn die Versicherungsnehmerin unmittelbar neben sich abgestellt. Sie habe das Gepäckstück also direkt im Blick gehabt und hätte jederzeit 'darauf zugreifen' können - wenn sie den Dieb denn bemerkt hätte. Mehr könne man nicht erwarten. Anders gesagt: Mehr zu verlangen, bedeutete, den Kunden bei einfachem Diebstahl praktisch den Versicherungsschutz zu verweigern.
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