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Die Polizei fand den Briefkasten mit aufgeklappter Tür vor - natürlich war auch der Schlüssel weg. Wenige Tage später fand man das Fahrzeug beschädigt auf, in dessen Zündschloss steckte der Originalschlüssel. Die Teilkaskoversicherung zahlte nichts, auch die Klage des Autobesitzers gegen das Unternehmen blieb erfolglos.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärte, wer einen Diebstahl so grob fahrlässig ermögliche, könne keinen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen (9 U 65/00). Das Autohaus liege in einem Industriegebiet; das zugehörige Betriebsgelände sei für jedermann zugänglich und nachts unbewacht. Der Briefkasten sei ebenfalls frei zugänglich und erkennbar ungesichert. Es sei überaus leichtsinnig, hier einen Autoschlüssel einzuwerfen: Schon auf den ersten Blick sei klar, wie einfach man diesen Briefkasten aufbrechen bzw. den Inhalt herausangeln könne (anders als bei in die Hauswand integrierten Briefkästen, wie z.B. bei Banken üblich).
Dass der Autobesitzer dieses Vorgehen mit dem Autohaus abgesprochen hatte, half ihm nichts: Trotzdem hätte er prüfen müssen, ob der vereinbarte Aufbewahrungsort sicher genug sei, so das OLG. Auf dem offenen Gelände sei gut zu beobachten, welche Fahrzeuge dort abgestellt würden und ob Schlüssel im Briefkastenschlitz landeten. Der Gedanke, dass hier einmal Diebe die gute Gelegenheit nutzen könnten, dränge sich da geradezu auf (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2000 - 9 U 65/00).
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