Zu recht, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 7/97). Jeder Kraftfahrer sei verpflichtet, Schäden am Auto "möglichst niedrig zu halten". Gegen diese Pflicht habe der Versicherungsnehmer in grob fahrlässiger Weise verstoßen, deshalb müsse er den Motorschaden selbst begleichen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass sich der Motorschaden gänzlich hätte vermeiden lassen, wenn die "Ölfehlmengenanzeige" beachtet worden wäre.
Der Autofahrer hätte sich nicht mit einem Blick unter seinen Wagen begnügen dürfen, wenn er schon wegen des Geräuschs mit einem Schaden am Auto rechne. Er hätte sich bei der Weiterfahrt zumindest eine gewisse Zeit lang besonders vorsichtig verhalten und die Kontrollanzeigen sorgfältig überwachen müssen. Die ‚Zumutung', "dauernd das Armaturenbrett zu beobachten", habe er aber weit von sich gewiesen.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 1997 - 12 U 7/97
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