Steinschlag mit Folgen

Trotz Fahrzeugvollversicherung kam einen Autobesitzer der Ausflug mit seinem Pkw teuer zu stehen. Während der Fahrt hörte er einen Gegenstand heftig gegen den Boden des Wagens schlagen. Er hielt an und warf "kurz einen Blick unter das Auto", bemerkte aber nichts und fuhr weiter, ohne auf die Anzeigen der Instrumententafel zu achten. Später stellte sich heraus, dass Katalysator und Ölwanne des Fahrzeugs durch einen Stein beschädigt worden waren. Diese Schäden wurden von der Versicherung ersetzt. Der Ölverlust hatte aber auch noch zu einem Motorschaden geführt, für den der Versicherer nicht aufkommen wollte.

Zu recht, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 7/97). Jeder Kraftfahrer sei verpflichtet, Schäden am Auto "möglichst niedrig zu halten". Gegen diese Pflicht habe der Versicherungsnehmer in grob fahrlässiger Weise verstoßen, deshalb müsse er den Motorschaden selbst begleichen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass sich der Motorschaden gänzlich hätte vermeiden lassen, wenn die "Ölfehlmengenanzeige" beachtet worden wäre.

Der Autofahrer hätte sich nicht mit einem Blick unter seinen Wagen begnügen dürfen, wenn er schon wegen des Geräuschs mit einem Schaden am Auto rechne. Er hätte sich bei der Weiterfahrt zumindest eine gewisse Zeit lang besonders vorsichtig verhalten und die Kontrollanzeigen sorgfältig überwachen müssen. Die ‚Zumutung', "dauernd das Armaturenbrett zu beobachten", habe er aber weit von sich gewiesen.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 1997 - 12 U 7/97

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