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Brand im Führerhaus: Angetrunkener Lkw-Fahrer raucht vor dem Einschlafen

Um ein Haar hätte es den Versicherungsschutz gekostet, das leichtfertige Handeln eines Berufskraftfahrers. Soweit sich das hinterher - im Rechtsstreit gegen den Kaskoversicherer - noch rekonstruieren ließ, war der Mann angetrunken und auch ziemlich müde aus der Wohnung einer Bekannten gekommen. Dann wollte er es sich auf dem Beifahrersitz seines Lastwagens noch etwas gemütlich machen. Er steckte sich eine Zigarette an - und schlief ein. Der Schlaf muss recht tief gewesen sein. Denn als der Mann aufwachte, brannte das Fahrzeug bereits. Die Versicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen, und berief sich auf ihre Versicherungsbedingungen: Bei grob fahrlässigem Verhalten entfalle der Versicherungsschutz.

Das Oberlandesgericht Stuttgart nahm den Unglücksraben in Schutz (7 U 108/00). Grob fahrlässig handle zum Beispiel, wer im Bett in übermüdetem oder gar betrunkenem Zustand rauche. Da sei einfach die Gefahr zu groß einzuschlafen und die Kontrolle über den Glimmstengel zu verlieren. Die 'letzte Zigarette' auf dem Beifahrersitz eines Lkw sei damit nicht vergleichbar, meinten die Stuttgarter Richter.

Der Lkw-Fahrer habe sich zwar leichtsinnig, aber nicht völlig verantwortungslos verhalten. Dass er sich nicht gleich in die Schlafkoje begeben habe, zeige, dass er noch mit einem gewissen Grad an Überlegung handelte. So habe er die Zigarette bewusst auf dem Beifahrersitz im Führerhaus geraucht, weil man da nicht so leicht einschlafe. Abgesehen davon sei der Mann das Übernachten im Laster gewohnt, möglicherweise sei ihm deshalb die Gefährlichkeit seines Tuns nicht so bewusst geworden.

Trotz des für den Lkw-Fahrer günstigen Prozessausgangs: Zur Nachahmung nicht empfohlen! Denn nicht überall sind die Richter so verständnisvoll.

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2000 - 7 U 108/00

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