Unwirksame Klausel in Versicherungsbedingungen

Kein Versicherungsschutz für Schwangere kann eine unwirksame Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Auslandsreise-Krankenversicherung darstellen. Ein Versicherungsunternehmen verwandte beim Abschluss von Auslandsreise-Krankenversicherungen Verträge, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen folgende Klausel enthielten: Keine Leistungspflicht besteht für ... 'die Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen ...'. Ein Verbraucherschutzverein verlangte von dem Unternehmen, diese Klausel zu streichen, weil sie die Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige.

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Der Bundesgerichtshof sah das ebenfalls so und erklärte die Klausel für unwirksam (IV ZR 235/99). Dem Interesse der Reise-Krankenversicherung sei bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie ihren Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle beschränke, die im Ausland 'unvorhergesehen' einträten.

In der fraglichen Klausel schließe sie darüber hinaus generell jede Leistungspflicht für medizinisch notwendige Heilbehandlungen aus, wenn diese in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, einer Entbindung oder einem Schwangerschaftsabbruch stünden. Eine so grundsätzliche Einschränkung des Versicherungsschutzes gehe zu weit und benachteilige die Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99
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