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Kein Versicherungsschutz nach Unfallflucht: Vergeblich beruft sich die Autofahrerin auf einen Schock

Nach Aussagen eines Zeugen hatte sich die Autofahrerin auf ein Wettrennen mit anderen Fahrzeugen eingelassen. Am Ende krachte es - und die Autofahrerin suchte das Weite. Trotzdem kam die Sache ihrer Kfz-Versicherung zu Ohren. Als es um die Regulierung des Schadens ging, sah die Frau deshalb keinen Pfennig. Vergeblich klagte sie auf Zahlung und rechtfertigte ihre Unfallflucht damit, nach dem Zusammenstoß habe sie unter Schock gestanden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt blieb ungerührt (7 U 23/00). Nach einem Unfall müsse der Versicherungsnehmer alles tun, was zur Aufklärung des Unfallhergangs dienlich sein könnte, stellte das Gericht fest. Diese Verpflichtung sei jedem Autofahrer bekannt.

Ein Unfallschock klinge normalerweise rasch wieder ab, die Autofahrerin hätte also zumindest später wieder an die Unfallstelle zurückkehren müssen. Abgesehen davon, trete ein Schock selten so intensiv auf, dass er zu einer vollständigen Bewusstseinsstörung führe. Damit könne sie ihre Pflichtverletzung also nicht entschuldigen.

Wer sich vom Unfallort entferne, verliere den Versicherungsschutz. Ob sie den Unfall durch ein Wettrennen in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt habe, spiele deshalb schon gar keine Rolle mehr: Die Versicherung müsse auf gar keinen Fall für ihren Schaden aufkommen.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2001 - 7 U 23/00

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