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Das Oberlandesgericht Frankfurt blieb ungerührt (7 U 23/00). Nach einem Unfall müsse der Versicherungsnehmer alles tun, was zur Aufklärung des Unfallhergangs dienlich sein könnte, stellte das Gericht fest. Diese Verpflichtung sei jedem Autofahrer bekannt.
Ein Unfallschock klinge normalerweise rasch wieder ab, die Autofahrerin hätte also zumindest später wieder an die Unfallstelle zurückkehren müssen. Abgesehen davon, trete ein Schock selten so intensiv auf, dass er zu einer vollständigen Bewusstseinsstörung führe. Damit könne sie ihre Pflichtverletzung also nicht entschuldigen.
Wer sich vom Unfallort entferne, verliere den Versicherungsschutz. Ob sie den Unfall durch ein Wettrennen in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt habe, spiele deshalb schon gar keine Rolle mehr: Die Versicherung müsse auf gar keinen Fall für ihren Schaden aufkommen.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2001 - 7 U 23/00
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