Das wurde dem Eigentümer eines Mercedes-Benz 300 SE zum Verhängnis, der den Wagen bei seiner Versicherung als gestohlen meldete und Versicherungsleistungen beanspruchte. Die Versicherung versuchte, sich mit dem Hinweis vor der Zahlung zu drücken, dass bereits der Staatsanwalt gegen den Versicherungsnehmer ermittelt habe. Außerdem sei er vorbestraft.
Normalerweise lässt sich der Diebstahl eines Fahrzeugs nicht unmittelbar beweisen. Der Täter ist meist über alle Berge. Die Rechtsprechung hilft dem Bestohlenen: In der Regel gilt der Diebstahl bereits als bewiesen, wenn die Tatsachen "nach dem äußeren Bild" auf eine "Wegnahme gegen den Willen" des Autobesitzers schließen lassen. Daß er das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet, reicht dafür aus. Gegen diesen Beweis führt dann die Versicherung alle Indizien an, die für einen vorgetäuschten Diebstahl sprechen. Nichts liegt näher, als an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers zu zweifeln, wenn er schon einmal wegen Betrugs oder Diebstahls angezeigt oder gar bestraft wurde.
Der Bundesgerichtshof hat im Fall des Mercedesbesitzers entschieden, dass eine Verurteilung durch das Strafgericht nicht ohne weiteres ein Grund ist, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers anzuzweifeln (IV ZR 306/96). Verurteilungen, die im Strafregister schon getilgt seien oder nach Fristablauf getilgt werden müssten, dürfen nicht mehr berücksichtigt und gegen den Versicherungsnehmer ins Feld geführt werden. Nun muss die Vorinstanz erneut über den Fall entscheiden - ohne das Strafregister zu Rate zu ziehen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1998 - IV ZR 306/96
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