Urlaub zu spät abgesagt - Reiserücktrittskostenversicherung zahlt nicht

Eine Traumreise auf die Malediven war geplant und gebucht. Doch die Vorfreude währte nicht lange: Beim fünfjährigen Sohn der Familie trat eine Gesichtslähmung auf. Die Ärzte vermuteten einen Hirninfarkt, ließen es bei der ersten Befragung jedoch offen, ob das Kind die Urlaubsreise antreten könne. Die Eltern waren optimistisch und hielten an ihren Urlaubsplänen fest.

Bei weiteren Untersuchungen gelangten die Ärzte jedoch zu dem Ergebnis, die Fernreise sei medizinisch nicht vertretbar. Den Eltern blieb nichts anderes übrig, als sich endgültig von ihren Urlaubsträumen zu verabschieden. Die finanziellen Folgen waren beträchtlich, denn die Reiserücktrittskostenversicherung wollte die Stornokosten nicht übernehmen. Ohne Erfolg klagten die Eltern auf Zahlung.

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Das Landgericht München war der Auffassung, sie hätten die Reise unverzüglich absagen müssen (14 S 4970/00). Zunächst hätten die Ärzte nicht von der Reise abgeraten, aber auch kein 'grünes Licht' dafür gegeben. Auf Grund des Krankheitsbildes hätte sich den Eltern der Gedanke geradezu aufdrängen müssen, dass eine anstrengende Fernreise für das Kind nicht ratsam sei.

Ein langer Flug und der Aufenthalt in einem Land mit völlig anderem Klima - beides sei besonders belastend und für kranke Menschen riskant. Es hätte den Versicherungsnehmern klar sein müssen, dass der Urlaub aus medizinischen Gründen scheitern könne. Wenn der Eintritt des Versicherungsfalls so wahrscheinlich sei, dürfe der Versicherungsnehmer die Buchung nicht aufrecht erhalten.


Urteil des Landgerichts München I vom 20. September 2000 - 14 S 4970/00
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