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Das Oberlandesgericht Naumburg verpflichtete die Versicherung dazu, den Wiederbeschaffungswert des durch den Brand zerstörten Wagens zu ersetzen (2 U 90/99). Zwar habe der Autofahrer einen Diebstahl nicht belegen können. Kein einziger Zeuge habe das Abstellen und Verschwinden des Fahrzeugs am fraglichen Ort bestätigt. Die Zweifel der Versicherung seien daher berechtigt. Trotzdem: Ein Versicherungsbetrug sei nicht eindeutig bewiesen.
Werde ein gestohlenes Auto mit intakter elektronischer Wegfahrsperre wieder aufgefunden, erlaube das noch keinen zwingenden Schluss auf einen Versicherungsbetrug: Mit erheblichem technischen Aufwand könne ein geschickter Dieb auch diese Art der Sicherung überwinden. Außerdem könnte auch ein Schlüssel ohne Wissen des Halters vorübergehend in den Besitz eines Dritten gelangt sein, da hier mehrere Originalschlüssel bei weiteren Fahrern (an verschiedenen Orten) aufbewahrt wurden. Es sei ungewöhnlich, aber eben auch nicht auszuschließen, dass Diebe, aus welchen Gründen auch immer, ihre Beute nach der Tat aufgäben. Um Spuren zu verwischen, könnten sie das Auto angezündet haben.
Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Februar 2000 - 2 U 90/99
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