| Kfz-Versicherung Tarifvergleiche Autoversicherungsrecht bei Finanztip.de |
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf war ebenfalls dieser Ansicht, deshalb ging der Autobesitzer leer aus (4 U 219/99). Niemand habe gewusst, dass er am fraglichen Abend in diese abgelegene Disko fahren würde. Also könne es kein geplanter Racheakt gewesen sein, folgerten die Richter. Dass der Wagen höchst unauffällig und nur kurz geparkt war, spreche gegen einen Zufallstäter mit Freude am Zündeln. Die Scheibe sei eingeschlagen worden, aber niemand habe versucht, das Auto in Gang zu setzen und zu stehlen.
Sinn mache der Ablauf des Geschehens nur, wenn man eine Eigenbrandstiftung in Betracht ziehe, so das OLG: Ansonsten wäre es nämlich schlicht unverständlich, warum der Händler so ein ungewöhnlich wertvolles Liebhaberstück - ein Flitzer, mit dem man sich doch gerne zeige - nicht auf dem Hauptparkplatz abgestellt habe. Der sei um 21.30 noch völlig leer gewesen und liege direkt vor dem Eingang der Disko.
Statt dessen habe er das gute Stück im dunkelsten Winkel des unbeleuchteten Nebenplatzes geparkt, wo man ungestört zu Werke gehen könne. Erst zwei Monate vor dem Brandschaden habe der Versicherungsnehmer den Wagen schätzen lassen, der vorher nur mit 150.000 Euro versichert war. Dazu komme ein schlechtes Betriebsergebnis seines Handels. Da sei der Mann wohl auf den Gedanken verfallen, kombinierte das OLG, er habe zu viel Geld in seinen Sportwagen gesteckt.
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|