Unterwegs im Wohnmobil ausgeraubt

Die Reisegepäckversicherung kommt nur für Diebstahl auf einem "richtigen Campingplatz" auf. Hierzu ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Nach einem Urlaub in England meldete sich ein Reisender bei seiner Reisegepäckversicherung: Er sei auf der Rückreise in seinem Wohnmobil überfallen worden, als er auf dem Parkplatz eines Motels in Holland geparkt habe. Während der Nacht habe man Äther in das Wohnmobil eingeleitet, ihn und seine Frau betäubt, und dann Geld und Schmuck im Wert von über 5.000 Euro gestohlen. Von der Versicherung bekam er jedoch keinen Pfennig: Sie verwies auf ihre Versicherungsbedingungen, gemäß denen Versicherungsschutz nur "während des Zeltens und Campens auf offiziell eingerichteten Campingplätzen" bestehe.

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Das Landgericht Bielefeld gab ihr Recht und wies die Zahlungsklage des Wohnmobilfahrers ab (23 S 117/99). Ein offener Parkplatz neben einem Motel, wo überwiegend Lkw-Fahrer zum Schlafen ihre Laster abstellten und gelegentlich auch einmal ein Wohnmobil auf der Durchreise parke, sei kein Campingplatz im eigentlichen Sinne.

Nach allgemeinem Verständnis sei ein Campingplatz ein Gelände, auf dem Besucher ihre Freizeit oder ihren Urlaub verbrächten. Deshalb sei hier ein "höheres Maß an gegenseitiger Kontrolle" gegeben und das Diebstahlsrisiko viel geringer. Dass das Versicherungsunternehmen den Umfang des Versicherungsschutzes bei Diebstahl auf offizielle Campingplätze beschränke, sei nicht zu beanstanden.

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Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. September 1999 - 23 S 117/99

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