| Reiseversicherungen |
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• Einleitung • Reisekranken • Reisegepäck • Reiserücktritt |
Das Landgericht Bielefeld gab ihr Recht und wies die Zahlungsklage des Wohnmobilfahrers ab (23 S 117/99). Ein offener Parkplatz neben einem Motel, wo überwiegend Lkw-Fahrer zum Schlafen ihre Laster abstellten und gelegentlich auch einmal ein Wohnmobil auf der Durchreise parke, sei kein Campingplatz im eigentlichen Sinne.
Nach allgemeinem Verständnis sei ein Campingplatz ein Gelände, auf dem Besucher ihre Freizeit oder ihren Urlaub verbrächten. Deshalb sei hier ein "höheres Maß an gegenseitiger Kontrolle" gegeben und das Diebstahlsrisiko viel geringer. Dass das Versicherungsunternehmen den Umfang des Versicherungsschutzes bei Diebstahl auf offizielle Campingplätze beschränke, sei nicht zu beanstanden.
Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. September 1999 - 23 S 117/99
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