Vom Rad gestürzt: Mitverschulden an Kopfverletzung, wenn der Radfahrer ohne Helm fuhr?

Ein Staatsbeamter fuhr am Morgen mit dem Fahrrad zu seiner Arbeitsstelle, als ihm plötzlich ein Hund in den (Rad-)Weg sprang. Er stürzte und zog sich dabei schwere Kopfverletzungen zu. Die medizinische Behandlung des verletzten Beamten kostete seinen Dienstherrn über 45.000 Euro, die zu zwei Dritteln von der Haftpflichtversicherung des Tierhalters ersetzt wurden. Um die restliche Summe wurde gestritten: Die Versicherung war der Meinung, sie müsse nicht mehr zahlen, weil den Radfahrer ein Mitverschulden treffe. Hätte er einen Schutzhelm getragen, wäre er nicht so schwer verletzt worden.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte diesen Einwand jedoch für gegenstandslos (27 U 93/00). Es gebe in der Gesellschaft (noch) keine allgemeine Anerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme, selbst wenn das Tragen von Schutzhelmen bei erwachsenen Radfahrern zunehme. Auch der Umstand, dass eine einschlägige gesetzliche Regelung nicht einmal diskutiert werde, sei ein Indiz für das Fehlen eines entsprechenden Bewusstseins. Also könne man es dem Beamten auch nicht vorwerfen, dass er ohne Helm unterwegs gewesen sei. Deshalb müsse die Versicherung für die Unfallfolgen in voller Höhe aufkommen.

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2000 - 27 U 93/00
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