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Vorerkrankung verschwiegen fürht zu Risikoausschluss

Vorab: Nach dem Versicherungsvertragsgesetz von 2008 darf der Versicherer Ihnen bei den Gesundheitsfragen keine offenen Fragen nach Ihrem allgemeinen Gesundheitszustand mehr stellen. Aus diesem Grund präzisieren die Versicherungen im Versicherungsantrag die Fragen sehr genau. [Mehr hierzu im Artikel Gesundheitsfragen und falsche Angaben gegenüber der BU-Versicherung]. Das nachstehend kurz beschriebene Urteil des Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1999 - 7 U 14/98 erging noch zum alten Recht.

Am liebsten würden wir Ihre Lebensversicherung an Sie selbst auszahlen .... Dieser freundliche Werbeslogan suggeriert den Kunden große Zahlungsbereitschaft: Häufig übersehen Versicherungsnehmer jedoch, dass die Versicherer ihr Zahlungsrisiko durch ein Dickicht von Ausschlussklauseln mindern.

Dieser Vertragsdschungel wäre beinahe einer Ehefrau aus Hessen zum Verhängnis geworden. Die Eheleute hatten 1995 eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Nach dem Tod des Mannes 1996 weigerte sich jedoch die Versicherung, die Restschuld des Paars bei der Bank zu begleichen: Bei Vertragsschluss habe der Mann eine Krebserkrankung und somit einen für die Versicherung wesentlichen Umstand verschwiegen, argumentierte das Unternehmen. Deshalb trete die vertraglich vorgesehene Risikoausschlussklausel in Kraft und die Versicherung müsse nicht zahlen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied den Rechtsstreit um die Versicherungssumme zu Gunsten der Ehefrau (7 U 14/98). Bei Vertragsschluss habe der Mann keine Kenntnis von einer bleibenden Gesundheitsstörung gehabt, die das Risiko für die Versicherung erhöhte. Denn die zurückliegende Krebserkrankung sei mittels Operationen und Chemotherapie zunächst erfolgreich behandelt worden. Nach einer Krebserkrankung bestehe ja die Möglichkeit, wieder völlig gesund zu werden.

Dass es auch die Möglichkeit eines Rückfalls gebe, führe nicht zu einer Pflicht des Versicherungsnehmers, die ausgeheilte Krankheit beim Abschluss des Versicherungsvertrags mitzuteilen. (Anders urteilte in einem ähnlichen Fall das Landgericht Duisburg) Deshalb müsse die Versicherung zahlen und die Ehefrau von den restlichen Schulden bei der Bank befreien.

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