Ein dünner Wasserstrahl aus einer undichten Zentralheizung durchfeuchtete des Nachts den Fußboden einer Künstlerwohnung. Unter anderem beschädigte das Wasser eine Mappe mit 32 Bildern des Künstlers, die vor dem Heizkörper gelegen hatte. Die Bildermappe gehörte einem Freund, der mit ihm in Wohngemeinschaft lebte. Die beiden tauschten des Öfteren Kunstwerke aus bzw. beschenkten sich wechselseitig. Da der Freund mit seiner Hausratversicherung über den Wert der beschädigten Bilder keine Einigung erzielte, kam es zum Rechtsstreit.
Das Oberlandesgericht Köln zog einen Kunstsachverständigen zu Rate und sprach dann dem Kunstsammler magere 552 Euro zu (9 U 133/00). Begründung: Wie viel die Bilder wert seien, richte sich nach den objektiven Kriterien des Kunstmarkts, nicht nach subjektiver Wertschätzung. Zwar spiele die künstlerische Qualität dabei eine Rolle, im Wesentlichen entscheide aber der Grad der Bekanntheit über den Marktwert. Je renommierter die Orte von Verkäufen eines Künstlers (Galerien, Auktionshäuser etc.), desto sicherer weitere Verkaufserfolge und um so höher die erzielten Preise.
Der mit dem Versicherungsnehmer befreundete Maler sei in der Fachwelt seinerzeit aber völlig unbekannt gewesen und habe kaum ein Bild verkauft. Deshalb müsse die Hausratversicherung nur eine geringe Entschädigung zahlen. Dass der Künstler sich mittlerweile einen Namen gemacht habe und erste (Verkaufs-)Erfolge vorweisen könne, ändere daran nichts: Bei der Bestimmung des Werts beschädigter Gegenstände komme es nur auf den Preis an, den man zum Zeitpunkt des Schadensfalles für sie auf dem Markt hätte erzielen können.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2002 - 9 U 133/00
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