Psychische Invalidität nach Unfall
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Unfall-Neurosen bei der Unfallversicherung

Ein Lkw-Fahrer war mit seinem Laster unterwegs. Ein entgegenkommender Wagen verlor ein Rad, das auf den Lkw zurollte. Der Fahrer bremste, konnte aber nicht mehr rechtzeitig halten: Es gab einen heftigen Aufprall. Nach der Unfallaufnahme setzte der Mann - vermeintlich unverletzt - seine Fahrt fort. Wenig später spürte er heftige Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule. Sein Arzt stellte schließlich einen Einriss in der Aorta (Hauptschlagader) fest, dadurch wurde der Lkw-Fahrer zu 50 Prozent invalide.

Von seiner privaten Unfallversicherung verlangte der Mann die Auszahlung der Versicherungssumme. Die winkte jedoch ab und argumentierte, die Invalidität sei nicht körperlich, sondern rein psychisch verursacht. Dafür gebe es gemäß den Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hielt die entsprechende Klausel im 'Kleingedruckten' für zu weit gefasst und erklärte sie für unwirksam (4 U 240/01).

Einerseits sei es richtig, so das OLG, rein psychische Reaktionen vom Versicherungsschutz auszuschließen (wie z.B. Unfallneurosen wegen Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens). Denn die Unfallversicherung solle - im Interesse zuverlässiger Tarifkalkulation - nur objektive Risiken abdecken und damit Gesundheitsschäden, die jedem Versicherten zustoßen könnten, unabhängig von der besonderen Empfindlichkeit einzelner Versicherter. Es könne aber andererseits nicht angehen, bei jeder Ausschüttung von Stresshormonen - eine normale körperliche Reaktion, ausgelöst durch den Schreck - von rein 'psychischer Reaktion' zu sprechen und dem Versicherungsnehmer die Leistung zu verweigern.

Im konkreten Fall habe der Unfall beim Lkw-Fahrer eine Ausschüttung von Stresshormonen bewirkt; zugleich habe die mechanische Einwirkung auf den Körper, der Aufprall, zu einer physischen, muskulären Reaktion geführt. Beides zusammen habe einen enormen Anstieg des Blutdrucks und die Schädigung der Aorta hervorgerufen. Solche Schreckreaktionen liefen unwillkürlich und automatisch ab und hätten nichts mit einer besonderen Veranlagung oder psychischer Überreaktion des Betroffenen zu tun. Daher müsse die Unfallversicherung dem Fahrer die vereinbarte Versicherungssumme auszahlen.


Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 20. März 2002 - 4 U 240/01
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