Vom Garagenbesitzer und von der Haftpflichtversicherung des Verkäufers forderte der Verletzte Schadenersatz. Einen Teil der Behandlungskosten müsse ihm der Bekannte ersetzen, urteilte das Landgericht Hildesheim. In Bezug auf die Versicherung schloss es aber jeden Anspruch auf Leistungen aus (3 O 202/98). Versicherungsschutz von der Haftpflichtversicherung gebe es nur, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer berechtigter Fahrer beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs einen Schaden verursache. Der Bekannte, der beim Reparieren geholfen habe, sei aber nicht als Fahrer des Wagens anzusehen; er habe es nicht 'zum Zweck der Fortbewegung' bedient.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung brauchte in diesem Fall nicht zu zahlen. Wie steht es jedoch mit der privaten Haftpflchtversicherung des Garagenbesitzers oder einer betrieblichen Haftpflichtversicherung, wenn es sich um ein Gewerbe handeln würde.
Andere Auslegungen, wonach schon der als Fahrer gelte, der den Zündschlüssel drehe, um das Radio einzuschalten, gingen zu weit. Hier habe der Garagenbesitzer noch nicht einmal im Auto Platz genommen. Er habe nur den Zündschlüssel abziehen und nicht etwa das Auto starten wollen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei das nicht mit dem Fahren eines Wagens gleichzusetzen.
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|