Auto quetscht Käufer ein

Ein Autobesitzer wollte seinen Wagen verkaufen und hatte einen Interessenten gefunden, der allerdings kleine Reparaturen wünschte. Man brachte deshalb das Auto zu einem Bekannten, in eine Garage mit Hebebühne. Dort befassten sich Garagenbesitzer und Käufer zusammen mit dem Auto. Da geschah das Unglück: Der Garagenbesitzer griff durch das offene Fenster ins Auto, drehte den Zündschlüssel um und ließ den Motor an. Weil der erste Gang eingelegt war, machte das Auto einen Satz nach vorne und quetschte den Käufer ein, der zwischen Wand und Auto stand. Das hatte üble Folgen: Gehirnerschütterung, Beckenbruch, am Knie ein Innenband und beide Kreuzbänder gerissen.

Vom Garagenbesitzer und von der Haftpflichtversicherung des Verkäufers forderte der Verletzte Schadenersatz. Einen Teil der Behandlungskosten müsse ihm der Bekannte ersetzen, urteilte das Landgericht Hildesheim. In Bezug auf die Versicherung schloss es aber jeden Anspruch auf Leistungen aus (3 O 202/98). Versicherungsschutz von der Haftpflichtversicherung gebe es nur, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer berechtigter Fahrer beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs einen Schaden verursache. Der Bekannte, der beim Reparieren geholfen habe, sei aber nicht als Fahrer des Wagens anzusehen; er habe es nicht 'zum Zweck der Fortbewegung' bedient.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung brauchte in diesem Fall nicht zu zahlen. Wie steht es jedoch mit der privaten Haftpflchtversicherung des Garagenbesitzers oder einer betrieblichen Haftpflichtversicherung, wenn es sich um ein Gewerbe handeln würde.

Andere Auslegungen, wonach schon der als Fahrer gelte, der den Zündschlüssel drehe, um das Radio einzuschalten, gingen zu weit. Hier habe der Garagenbesitzer noch nicht einmal im Auto Platz genommen. Er habe nur den Zündschlüssel abziehen und nicht etwa das Auto starten wollen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei das nicht mit dem Fahren eines Wagens gleichzusetzen.


Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. Dezember 1999 - 3 O 202/98
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