Der Test ging jedoch übel aus: Beim Bremsen stürzte er und verletzte sich schwer. Nach der langwierigen und kostspieligen Heilbehandlung versuchte die gesetzliche Krankenversicherung, der Haftpflichtversicherung des Motorradhalters D die Hälfte der Summe aufzubürden.
Das Oberlandesgericht Hamm wies ihre Klage ab (13 U 229/01). Die Testfahrt mit dem Motorrad sei als 'arbeitnehmerähnliche Tätigkeit' einzustufen, für die gesetzlicher Versicherungsschutz bestehe. Auch eine Werkstatt hätte eine Testfahrt unternehmen müssen, um die Bremsen zu prüfen. Dies sei die notwendige Vorstufe zu einer Reparatur. Der Schwager habe das zwar 'unentgeltlich und aus Gefälligkeit' übernommen; aber der Sache nach hätte dieser 'Freundschaftsdienst' genauso ausgesehen, wenn ihn ein Profi ausgeführt hätte. Deshalb hafte in diesem Fall nicht der Halter des Motorrads bzw. dessen Haftpflichtversicherung, sondern die gesetzliche Krankenkasse.
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