Motorradunfall - für den Schwager Bremsen getestet

Nach einem Motorradtreffen fuhren D und sein Schwager F mit ihren Maschinen nach Hause. Unterwegs hatte D ein 'komisches Gefühl' beim Bremsen - das Motorrad brach im Heckbereich zu früh aus. Er vermutete einen Defekt, konnte aber nicht feststellen, ob das Rad blockierte. Da sich sein Schwager technisch besser auskannte, wechselten sie die Räder: F sollte eine kurze Testfahrt machen, um herauszufinden, was defekt war.

Der Test ging jedoch übel aus: Beim Bremsen stürzte er und verletzte sich schwer. Nach der langwierigen und kostspieligen Heilbehandlung versuchte die gesetzliche Krankenversicherung, der Haftpflichtversicherung des Motorradhalters D die Hälfte der Summe aufzubürden.

Das Oberlandesgericht Hamm wies ihre Klage ab (13 U 229/01). Die Testfahrt mit dem Motorrad sei als 'arbeitnehmerähnliche Tätigkeit' einzustufen, für die gesetzlicher Versicherungsschutz bestehe. Auch eine Werkstatt hätte eine Testfahrt unternehmen müssen, um die Bremsen zu prüfen. Dies sei die notwendige Vorstufe zu einer Reparatur. Der Schwager habe das zwar 'unentgeltlich und aus Gefälligkeit' übernommen; aber der Sache nach hätte dieser 'Freundschaftsdienst' genauso ausgesehen, wenn ihn ein Profi ausgeführt hätte. Deshalb hafte in diesem Fall nicht der Halter des Motorrads bzw. dessen Haftpflichtversicherung, sondern die gesetzliche Krankenkasse.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 2002 - 13 U 229/01
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps