Selbstmordversuch beim Antrag der Lebensversicherung verschwiegen

Als die Versicherungsnehmerin den Vertrag mit der Lebensversicherung abschloss, verneinte sie im Antragsformular die Fragen nach Krankheiten, Störungen und Beschwerden (bzw. Behandlungen in Kliniken oder Kureinrichtungen) in den letzten zehn Jahren. Dabei hatte sie wenige Jahre vorher versucht, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen. Anschließend war sie in ärztlicher Behandlung und zur Kur. Zwei Jahre nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags beging sie Selbstmord. Vergeblich versuchte die Bezugsberechtigte der Lebensversicherung, eine Verwandte, die Versicherungssumme zu bekommen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte, dass das Unternehmen den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann (15 U 138/01). Der Vertrag sei nichtig, weil die Versicherungsnehmerin der Versicherung wesentliche Informationen unterschlagen habe. Die Frau habe seinerzeit zehn Diazepam-Tabletten geschluckt, zusätzlich eine Propangasflasche geöffnet und sich so eine Gasvergiftung zugefügt. Zweifellos habe eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorgelegen, die Frau habe eine persönliche Lebenskrise 'massiv fehlverarbeitet'. Eben deshalb hätten ihre Ärzte Erkrankung eine Gesprächstherapie und einen Kuraufenthalt für notwendig erklärt.

Im Antragsformular werde ausdrücklich auch nach Aufenthalten in Kureinrichtungen oder Sanatorien gefragt. Ersichtlich gehe es dem Unternehmen darum, alle Umstände zu erfahren, die es erlaubten, das mit dem Vertrag verbundene Risiko einzuschätzen. Dass ein Selbstmordversuch und die anschließende Behandlung das Risiko des Versicherers erhöhten, liege auf der Hand. Denn krisenhafte Lebenssituationen könnten immer wieder auftreten, also sei bei suizidgefährdeten Personen mit einer Wiederholung von Selbstmordversuchen zu rechnen. Bei richtigen Angaben der Frau hätte die Versicherung den Vertrag deshalb nicht (oder nur zu anderen Bedingungen) akzeptiert.


Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2002 - 15 U 138/01
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