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Unfallersatz-Wagen zum Wucherpreis
Ein Mann wurde schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt: Sein Auto war danach ziemlich angeschlagen und musste eine Weile in die Werkstatt. Das Unfallopfer mietete für vier Tage einen Ersatzwagen - vermeintlich auf Kosten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Diese weigerte sich jedoch, für den Mietwagen aufzukommen. Da sei er auf einen unseriösen Autovermieter hereingefallen, hieß es, 700 Euro für vier Tage sei ein Wucherpreis.
Auch das Amtsgericht Speyer hielt das für Wucher (33 C 5/02). Es wies deshalb die Zahlungsklage des Unfallopfers gegen die Versicherung ab. Wegen des krassen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sei der Mietvertrag für den Unfallersatz-Wagen unwirksam, so der Amtsrichter. Der Preis liege um 465 Prozent über dem üblichen Marktpreis. Ein anderes Unternehmen vor Ort verlange für ein Auto dieser Kategorie etwa 150 Euro. Offenkundig habe der Autovermieter die Unerfahrenheit des Kunden und dessen Mangel an Urteilsvermögen ausgenützt. Der Kunde müsse die Rechnung des Autovermieters nicht bezahlen und die Kfz-Versicherung den Wucherpreis nicht ersetzen.
Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 18. März 2002 - 33 C 5/02