Beim Antrag auf Krankenversicherung gemogelt
Seine Unehrlichkeit beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung kam den kaufmännischen Leiter einer Klinik teuer zu stehen. Obwohl jeder Antragsteller Beschwerden und Krankheiten im Antragsformular angeben muss, verschwieg der Mann schwer wiegende Erkrankungen (Bauchspeicheldrüsenentzündung und Bandscheibenvorfall). Dass seine Erwerbsfähigkeit um 30 Prozent gemindert war, ließ er auch unter den Tisch fallen. Dem Versicherungsvertreter teilte der Mann mit, er habe seit Jahren nur 'Routinevorsorgeuntersuchungen' absolviert.
In den folgenden Jahren summierten sich die Leistungen der Versicherung f
ür den Versicherungsnehmer auf über 34.000 Euro. Als die Krankenversicherung wegen Medikamentenmissbrauchs Ermittlungen anstellte, kam die Wahrheit über den Gesundheitszustand ihres Kunden doch noch ans Licht. Der Versicherungsvertrag wurde wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Versicherungsnehmer dazu, der Versicherung die gut 34.000 Euro zurückzuzahlen (10 U 407/01). Der Versicherungsvertrag sei nichtig, weil er wichtige Risikofaktoren verheimlicht habe, um den gewünschten Vertrag zu bekommen.
Da er in führender Stellung im Gesundheitswesen arbeite, wisse er sehr gut, dass die private Krankenversicherung ansonsten den Vertrag nicht - oder jedenfalls nicht zu diesen Konditionen - abgeschlossen hätte. Das deutliche Krankheitsbild und insbesondere die Minderung der Erwerbsfähigkeit wären bei der Risikoprüfung des Versicherungsunternehmens ins Gewicht gefallen. Zudem habe der Mann ständig hohe Leistungen beansprucht, die mit den verschwiegenen Vorerkrankungen in Zusammenhang standen.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2002 - 10 U 407/01
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