Versicherung kann sich nicht auf Risikoausschluss für gefährliche Beschäftigung berufen

Ein Junge wollte mit dem Mofa eines Freundes eine Spritztour machen - mit dem er als 13-Jähriger noch gar nicht fahren durfte -, hatte aber kein Geld für Benzin. Da schlich er nachts in ein Mietshaus, in dessen Hausflur Mofas abgestellt waren. Dort wollte er aus einem Tank Benzin abzapfen. Weil der Flur so dunkel war, dass er schlecht sah, zündete er ein Feuerzeug an - und entzündete damit aus Versehen ausgelaufenes Benzin.

Es entstand erheblicher Brandschaden, für den die Hauseigentümer von dem Jungen Ersatz forderten. Dessen Eltern wandten sich an ihre private Haftpflichtversicherung, diese winkte jedoch ab: Die Haftpflichtversicherung schütze nur vor den Risiken des täglichen Lebens. Gefahren durch "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" seien dagegen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; für die Folgen einer fahrlässigen Brandstiftung müsse sie nicht aufkommen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe war damit nicht einverstanden und verurteilte das Versicherungsunternehmen dazu, den Brandschaden zu regulieren (12 U 26/01). Kinder lebten in einem Umfeld von Regeln und Verboten ihrer Eltern und anderer Erwachsener, die sie zu brechen versuchten.

Streiche und Jugendsünden gehörten bei ihnen dazu, das sei keine 'gefährliche Beschäftigung' im Sinne der Versicherungsbedingungen. Da Jugendliche meist zu wenig Geld hätten, um ihre Mofas regulär zu tanken, seien 'Beschaffungsaktionen' wie das Abzapfen fremder Tanks keineswegs so „ungewöhnlich“. Ein Versicherungsnehmer dürfe, wenn er eine Privathaftpflichtversicherung abschließe, auch Versicherungsschutz für 'Fehltritte' der mitversicherten Kinder erwarten.


Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2001 - 12 U 26/01
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