Auch ein Minderjähriger muss für fahrlässige Körperverletzung Schmerzensgeld zahlen

Zwei 14-jährige Jungen beschafften sich - bei einem unbekannt gebliebenen Dritten - unerlaubterweise Schreckschusspistolen. Damit zogen sie gelegentlich in den Wald und hielten Schießübungen ab. Eines Tages hielt einer dem anderen in einer scherzhaft gemeinten Geste die Pistole direkt vors Gesicht und betätigte aus Versehen den Abzug. Der ausgelöste Schuss zerstörte das linke Auge seines Kameraden und verursachte offene Schädelbrüche.

Der Verletzte verklagte seinen leichtsinnigen Freund auf Zahlung von 38.000 Euro Schmerzensgeld. Der Freund erklärte, er habe nicht nachgesehen, ob die Pistole geladen sei und die Gefahr nicht erkannt. Wenn man ihn als Minderjährigen zwinge, eine horrende Summe Schmerzensgeld aufzubringen, sei dies verfassungswidrig. Denn so werde es für ihn unmöglich, sich später eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle erklärte jedoch die Forderung des verletzten Jungen für berechtigt und in der Höhe angemessen (9 U 159/01). Hier gehe es um fahrlässige Körperverletzung. Ein 14-Jähriger sei reif genug, um die Gefährlichkeit einer solchen Waffe zu erkennen, zumal die Jungen deren Wirkweise einige Male im Wald erprobt hätten.

Dass der Übeltäter nicht gewusst habe, ob die Waffe geladen sei, entlaste ihn nicht: Auf gar keinen Fall hätte er die Waffe aus kurzer Distanz auf das Gesicht seines Freundes richten dürfen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erhebliche finanzielle Belastung eines Minderjährigen wies das OLG zurück: Der Verletzte sei ebenfalls minderjährig und habe nun lebenslang fortwirkende Schäden zu tragen. Von der privaten Haftpflichtversicherung der Eltern seines Freundes bekomme er nichts (wegen 'unbefugten Waffenbesitzes' des Freundes). Berücksichtige man zudem dessen erhebliches Verschulden, überwiege hier das Interesse des verletzten Jungen.


Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 2001 - 9 U 159/01
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