Eine Dame des horizontalen Gewerbes wollte es wohl ihren Kunden besonders gemütlich machen und stellte in ihrem Etablissement viele Kerzen auf. Als sie nach getaner Liebesarbeit eingeschlafen war, fing es an zu brennen - ob wegen einer Kerze oder weil eine glimmende Zigarette auf den Teppichboden gefallen war, ließ sich später nicht mehr klären. Die Feuerversicherung weigerte sich jedenfalls, 12.500 Euro für das verbrannte Inventar auszuzahlen: Sie habe den Brand durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, beschied man die Versicherungsnehmerin.
Beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte die Liebesdienerin mit ihrer Klage gegen die Versicherung Erfolg (10 U 433/01). Die Frau habe geglaubt - gegen Mitternacht nach dem letzten Kunden - alle Kerzen gelöscht zu haben und sei dann vor dem Fernseher eingeschlafen. Sie habe also durchaus an die Brandgefahr gedacht, schloss das OLG daraus. Daher könne man ihr kein grob fahrlässiges, unentschuldbares Fehlverhalten vorwerfen.
| Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts. |
Allerdings musste die Prostituierte noch eine weitere Hürde nehmen: Sie hatte nämlich ihr Freudenhaus (das sie zusammen mit zwei Kolleginnen betrieb) im Antragsformular der Versicherung als 'Pension' bezeichnet. Ob Bordell oder Pension - das ist für die Risikoeinstufung der Versicherung wichtig.
Deshalb hätte die Frau beinahe wegen falscher Angaben den Versicherungsschutz verloren. Zu ihrem Glück konnte sie jedoch belegen, dass der Versicherungsagent vor dem Vertragsschluss das Bordell mehrmals aufgesucht und sich über die Betriebsabläufe informiert hatte. Der Agent hatte also über das Gewerbe Bescheid gewusst und trotzdem eine 'Pension' versichert. Dieses Wissen musste sich die Versicherung zurechnen lassen und schließlich doch für den Brandschaden im Bordell einspringen.
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