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Auffällig viele Unfallschäden sind Indiz für vorgetäuschten Kfz-Diebstahl

Sein 12 Jahre alter, mit Wegfahrsperre ausgerüsteter BMW 750i sei in der Nähe einer Diskothek in Dortmund geklaut worden, meldete ein Autofahrer seiner Versicherung. Die Kaskoversicherung sollte wegen des Diebstahls 5.000 Euro lockermachen, weigerte sich aber und wurde verklagt. Doch beim Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) erlebte der Mann eine noch viel herbere Abfuhr (4 U 41/01).

Im Normalfall werde dem Versicherungsnehmer kein lückenloser Beweis für einen Diebstahl abverlangt, so das OLG, es müsse nur feststehen, dass das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und später nicht mehr aufzufinden war. Der Kläger sei aber schon so oft durch Autounfälle aufgefallen, dass der Verdacht nahe liege, der Diebstahl sei vorgetäuscht.

Im Laufe von zweieinhalb Jahren habe er allein neun Verkehrsunfälle erlitten, mit Pech lasse sich das nicht mehr erklären. Zusammen mit seiner Ehefrau sei ihm Ähnliches widerfahren. Auffällig sei angesichts bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse, dass die Eheleute über eine ganze Reihe von Altautos verfügten.

Praktisch alle Unfallschäden, für die sie Schadenersatz von den Versicherungen der Unfallgegner forderten, seien auf Gutachtenbasis abgerechnet und 'privat behoben' worden. Es sehe demnach so aus, als lebe das Paar von inszenierten Versicherungsfällen, stellten die Richter fest.

Des Weiteren wäre der angeblich gestohlene BMW nicht gerade eine attraktive Diebesbeute gewesen: Alt, aber mit hohen Unterhaltskosten verbunden, hätte er auf dem Schwarzmarkt nicht viel gebracht. Welcher Profi stehle ein solches Auto? Andererseits müssten aber Profis am Werk gewesen sein, denn Amateure besäßen nicht das nötige Werkzeug, um eine Wegfahrsperre zu überwinden.

Wegen all dieser Ungereimtheiten und Verdachtsmomente habe man vom Versicherungsnehmer einen lückenlosen Beweis für den Diebstahl verlangt. Da er den nicht habe vorlegen können, müsse die Versicherung den Diebstahlsschaden nicht ersetzen.


Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2001 - 4 U 41/01

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